Verordnungspatienten

Lieber Verordnungspatient

Sie haben von Ihrem Arzt eine Verordnung über medizinische Fußpflege erhalten. Die Verordnung ist in der Regel über 3 bzw. 6 Einzelbehandlungen ausgestellt. Falls Ihr Arzt keine Angabe zur Häufigkeit der Behandlung gemacht hat, ist von einem 4 – 6wöchigen Abstand der Behandlungen auszugehen.

Die Verordnung ist quartalsübergreifend und wird somit weitergeführt, auch wenn das Ausstellungsquartal schon abgelaufen ist. Erst nach der letzten Behandlung ist eine Folgeverordnung erforderlich.

Wie bei jeder Verordnung besteht Zuzahlungspflicht für Sie; es sei denn, Sie sind von der Zuzahlung befreit. Die Höhe der Zuzahlung wird Ihnen beim 1. Besuch mitgeteilt und beträgt in der Regel 10% des Behandlungswertes.

Da die Zuzahlungsbefreiung jeweils für ein Kalenderjahr gilt, müssen Sie, wenn das Kalenderjahr abgelaufen ist, die Verordnung aber noch weitere Behandlungen vorsieht, eine neue Bescheinigung zum Nachweis der Zuzahlungsbefreiung mitbringen.

Im anderen Fall sind wir verpflichtet, für die ausstehenden Behandlungen jeweils 10% Eigenanteil einzufordern, auch wenn die Grundvoraussetzungen zur Zuzahlungsbefreiung bei Ihnen weiter bestehen.

Wir erlauben uns deshalb, Sie am Jahresende darauf aufmerksam zu machen, zur 1. Behandlung im neuen Jahr den Nachweis einer Zuzahlungsbefreiung mitzubringen. Dadurch bleibt Ihnen und uns Mehraufwand erspart.

Ihr Praxisteam